Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (B2B)

24 Concepts B.V., handelnd unter dem Handelsnamen Monsor

Satzungsmäßiger Sitz in Rhoon, Niederlande · KvK-Nummer 92861210

Zuletzt aktualisiert: 6. Juli 2026

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Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen wurden in niederländischer Sprache erstellt. Der niederländische Text ist verbindlich. Eine englische Übersetzung ist verfügbar und wird ausschließlich zu Informationszwecken bereitgestellt. Bei Abweichungen zwischen dem niederländischen Text und der Übersetzung ist der niederländische Text maßgeblich.

Artikel 1. Definitionen

In diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bedeutet:

Monsor: 24 Concepts B.V., mit Sitz in Rhoon, eingetragen bei der niederländischen Handelskammer unter der Nummer 92861210, handelnd unter dem Handelsnamen Monsor. Monsor ist Verwenderin dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen und Vertragspartnerin.

Abnehmer: jede natürliche oder juristische Person, die in Ausübung eines Berufs oder Gewerbes handelt und mit Monsor einen Vertrag schließt oder darüber verhandelt.

Produkte: alle von Monsor entwickelten, hergestellten, eingekauften oder gelieferten Produkte, Zubehörteile, Komponenten, Verpackungen und sonstigen Artikel, die zum Sortiment gehören.

Sortiment: alle Produkte, die Monsor zu irgendeinem Zeitpunkt anbietet, verkauft oder liefert.

Vertrag: jeder Vertrag zwischen Monsor und dem Abnehmer über den Verkauf und die Lieferung von Produkten.

Vertrauliche Informationen: alle Informationen, bei denen die empfangende Partei vernünftigerweise davon ausgehen muss, dass sie vertraulich sind, einschließlich kommerzieller, finanzieller, technischer, strategischer sowie Informationen zu Produkten, Preisen, Kunden und Sortiment.

Schriftlich: Im Sinne dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen umfasst „schriftlich“ auch die Kommunikation per E-Mail oder über ein anderes von den Parteien vereinbartes elektronisches Kommunikationsmittel.

Artikel 2. Geltungsbereich

2.1 Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Angebote, Offerten, Auftragsbestätigungen, Lieferungen und Verträge von Monsor.

2.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Abnehmers werden ausdrücklich zurückgewiesen und gelten nur, wenn Monsor ihnen zuvor ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

2.3 Abweichungen von diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von Monsor schriftlich bestätigt wurden, und gelten ausschließlich für den betreffenden Vertrag.

2.4 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise nichtig, anfechtbar oder anderweitig nicht durchsetzbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen vollständig wirksam. Die Parteien werden die betreffende Bestimmung durch eine Bestimmung ersetzen, die dem Zweck und der Bedeutung der ursprünglichen Bestimmung so weit wie möglich entspricht.

Artikel 3. Angebote, Bestellungen und Zustandekommen der Vereinbarung

3.1 Alle Angebote, Offerten, Preislisten, Kataloge und sonstigen Mitteilungen von Monsor sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben. Angebote sind dreißig (30) Tage ab Ausstellungsdatum gültig, sofern nicht schriftlich anders angegeben.

3.2 Eine Vereinbarung kommt ausschließlich zustande: a. durch eine schriftliche Auftragsbestätigung von Monsor; oder b. dadurch, dass Monsor die Bestellung ganz oder teilweise ausführt.

3.3 Offensichtliche Fehler, Druckfehler, Schreibfehler, Preisfehler oder andere eindeutige Irrtümer in Angeboten, Preislisten, Broschüren, Auftragsbestätigungen oder sonstigen Dokumenten sind für Monsor nicht bindend.

3.4 Änderungen oder Ergänzungen einer Vereinbarung sind nur gültig, wenn sie von Monsor schriftlich bestätigt wurden.

3.5 Monsor behält sich das Recht vor, eine Bestellung ganz oder teilweise abzulehnen, zusätzliche Bedingungen zu stellen oder eine Bestellung nur teilweise anzunehmen, soweit gesetzlich zulässig.

3.6 Nach einer schriftlichen Auftragsbestätigung kann eine Bestellung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Monsor geändert oder storniert werden. Monsor ist berechtigt, dem Abnehmer bereits entstandene Kosten und eingegangene Verpflichtungen infolge der Änderung oder Stornierung in Rechnung zu stellen.

Artikel 4. Produkte und Sortiment

4.1 Für Produkte können Mindestabnahmemengen (MOQ) gelten, wie in der jeweils gültigen Preisliste, im Angebot oder in der Auftragsbestätigung angegeben.

4.2 Monsor behält sich das Recht vor, Mindestabnahmemengen, Verpackungsmengen und Sortimentsaufteilungen von Zeit zu Zeit zu ändern. Geänderte Bedingungen gelten ausschließlich für neue Bestellungen.

4.3 Monsor behält sich das Recht vor, Bestellungen unterhalb der Mindestabnahmemenge abzulehnen oder dafür abweichende Bedingungen oder Preise anzuwenden.

4.4 Abbildungen, Renderings, Produktfotos, Videos, Farben, Materialien, Abmessungen, Gewichte, Verpackungen, Kennzeichnung und sonstige Produktspezifikationen dienen ausschließlich der Veranschaulichung und können geringfügig von den tatsächlich gelieferten Produkten abweichen.

4.5 Geringfügige Abweichungen bei Materialien, Farben, Verarbeitung, Verpackung, Kennzeichnung, Spezifikationen oder sonstigen Produkteigenschaften berechtigen den Abnehmer nicht zur Auflösung der Vereinbarung, zu Schadensersatz oder zur Verweigerung der Lieferung, sofern diese Abweichungen die normale Gebrauchstauglichkeit, Qualität oder den vorgesehenen Verwendungszweck des Produkts nicht wesentlich beeinträchtigen.

4.6 Monsor behält sich das Recht vor, Produkte, Materialien, Zusammensetzungen, Formeln, Inhaltsstoffe, Verpackungen, Spezifikationen oder sonstige Produkteigenschaften zu ändern, wenn dies aufgrund technischer Entwicklungen, Qualitätsverbesserungen, geänderter gesetzlicher Bestimmungen, Änderungen im Produktionsprozess oder Änderungen bei Lieferanten erforderlich ist, vorausgesetzt, dass dadurch die wesentlichen Eigenschaften des Produkts nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

4.7 Monsor reserves the right to modify, expand, temporarily make unavailable, or discontinue Products or parts of the Assortment at any time. Orders already confirmed are excluded from this provision, unless performance has reasonably become impossible.

4.8 Products are delivered in accordance with the product specifications applicable at the time of delivery. Minor changes that do not affect the quality, functionality, or intended use of the Product do not entitle the Customer to replacement, termination, or compensation.

4.9 Products are delivered while stocks last and for as long as they remain part of Monsor's Assortment.

4.10 Samples, test products, demonstration materials, or promotional materials provided by Monsor are intended solely for evaluation or promotion and may not be resold commercially without Monsor's prior written consent.

Article 5. Prices

5.1 All prices are stated in euros and exclude VAT, unless expressly stated otherwise.

5.2 Unless otherwise agreed in writing, all prices exclude transport, shipping, import, export, insurance, customs duties, taxes, and other additional costs.

5.3 Monsor is entitled to amend its price lists, assortment, and other commercial terms from time to time. Amended prices apply exclusively to new orders. For orders already confirmed in writing, the price stated in the order confirmation applies.

5.4 If, after the Agreement has been concluded, unforeseen and significant increases occur in cost-determining factors, including raw materials, packaging materials, energy, transport, import duties, taxes, or comparable costs, Monsor is entitled to reasonably adjust the agreed price insofar as this is justified according to standards of reasonableness and fairness. Monsor will inform the Customer of this in writing in advance.

5.5 Monsor may communicate a non-binding recommended retail price. The Customer independently and autonomously determines its resale prices. Monsor attaches no benefits, obligations, or disadvantages to following or not following a recommended retail price.

Article 6. Payment

6.1 Payment must be made within thirty (30) days of the invoice date, unless otherwise agreed in writing.

6.2 For each order, different payment terms may be agreed, including full prepayment, partial prepayment, payment after delivery, or another payment arrangement agreed in writing. The agreements made will be recorded in the quotation, order confirmation, or Agreement.

6.3 Monsor ist berechtigt, von neuen Abnehmern, bei größeren Bestellungen oder wenn die Umstände dies rechtfertigen, vollständige oder teilweise Vorauszahlung zu verlangen.

6.4 Monsor ist berechtigt, vor oder während der Zusammenarbeit die Kreditwürdigkeit des Abnehmers zu prüfen. Hat Monsor begründeten Anlass, an der Kreditwürdigkeit oder Zahlungsfähigkeit des Abnehmers zu zweifeln, ist Monsor berechtigt, vor der (weiteren) Lieferung Vorauszahlung oder zusätzliche Sicherheiten zu verlangen.

6.5 Bei Überschreitung der Zahlungsfrist gerät der Abnehmer automatisch in Verzug, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf. Ab dem Fälligkeitsdatum schuldet der Abnehmer auf den gesamten offenen Betrag den gesetzlichen Handelszins gemäß Artikel 6:119a des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

6.6 Alle angemessenen außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten, die Monsor zur Begleichung ihrer Forderungen entstehen, gehen vollständig zulasten des Abnehmers.

6.7 Monsor ist berechtigt, die Erfüllung laufender Verträge und künftiger Lieferungen ganz oder teilweise auszusetzen, solange der Abnehmer seine Zahlungsverpflichtungen nicht vollständig erfüllt hat, ohne für daraus entstehende Schäden zu haften.

6.8 Zahlungen des Abnehmers werden zunächst auf fällige Zinsen und Kosten und anschließend auf die ältesten offenen Rechnungen angerechnet.

6.9 Der Abnehmer ist nicht berechtigt, Zahlungsverpflichtungen aufzurechnen, einzubehalten oder auszusetzen, sofern zwingendes Recht nichts anderes bestimmt.

Artikel 7. Lieferung

7.1 Von Monsor angegebene Lieferfristen sind unverbindlich und gelten nicht als Fixfristen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

7.2 Für reguläre Nachbestellungen gilt in der Regel eine Produktions- und Lieferfrist von etwa sechs (6) Wochen. Für größere Bestellungen, Sonderanfertigungen oder besondere Produktionen kann eine längere Lieferfrist gelten. Monsor wird den Abnehmer hierüber so schnell wie möglich informieren.

7.3 Die Überschreitung einer unverbindlichen Lieferfrist begründet für den Abnehmer keinen Anspruch auf Schadensersatz, Auflösung des Vertrags oder Aussetzung von Zahlungsverpflichtungen. Erst nachdem Monsor schriftlich in Verzug gesetzt wurde und eine angemessene Nachfrist ungenutzt verstrichen ist, kann der Abnehmer die gesetzlichen Rechtsbehelfe geltend machen.

7.4 Monsor ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen. Jede Teillieferung darf separat in Rechnung gestellt werden.

7.5 Wenn Produkte vorübergehend nicht verfügbar sind, ist Monsor berechtigt, die Lieferung aufzuschieben, teilweise zu liefern oder die betreffenden Produkte in Rückstand zu setzen. Der Abnehmer hat deshalb keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Auflösung des Vertrags.

7.6 Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, erfolgen Lieferungen gemäß der zwischen den Parteien vereinbarten Lieferbedingung. Vereinbaren die Parteien eine Incoterm®, gilt die jeweils neueste von der Internationalen Handelskammer (ICC) veröffentlichte Fassung der Incoterms®.

7.7 Das Risiko des Verlusts, der Beschädigung oder der Wertminderung der Produkte geht im Zeitpunkt der Lieferung gemäß der vereinbarten Lieferbedingung auf den Abnehmer über.

7.8 Ab dem Zeitpunkt, zu dem das Risiko auf den Abnehmer übergegangen ist, ist der Abnehmer für eine angemessene Lagerung und Versicherung der Produkte verantwortlich.

Artikel 8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Alle von Monsor gelieferten Produkte bleiben Eigentum von Monsor, bis der Abnehmer sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus dem betreffenden Vertrag und etwaigen damit zusammenhängenden Verträgen vollständig erfüllt hat.

8.2 Solange das Eigentum an den Produkten nicht auf den Abnehmer übergegangen ist, hat der Abnehmer die Produkte sorgfältig zu behandeln, sie getrennt als Eigentum von Monsor erkennbar zu halten und angemessen gegen Verlust, Diebstahl und Beschädigung zu versichern.

8.3 Solange das Eigentum an den Produkten nicht auf den Abnehmer übergegangen ist, darf der Abnehmer die Produkte nicht verpfänden, belasten oder Dritten auf andere Weise als Sicherheit überlassen. Der Weiterverkauf im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebs des Abnehmers ist zulässig.

8.4 Wenn der Abnehmer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, ist Monsor berechtigt, die Produkte zurückzunehmen. Der Abnehmer erteilt Monsor bereits jetzt die Zustimmung, alle Orte zu betreten, an denen sich die Produkte befinden, um diese zurückzunehmen.

8.5 Wenn Dritte die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte pfänden oder Rechte daran begründen oder geltend machen wollen, hat der Abnehmer Monsor darüber unverzüglich schriftlich zu informieren.

8.6 Alle angemessenen Kosten, die Monsor zur Ausübung ihrer Eigentumsrechte oder zur Rücknahme der Produkte aufwenden muss, gehen zulasten des Abnehmers.

Artikel 9. Prüfung, Reklamationen, Rücksendungen und Garantie

9.1 Der Abnehmer hat die Produkte unmittelbar nach der Lieferung sorgfältig auf sichtbare Mängel, Beschädigungen, Stückzahlen, Ausführung und Verpackung zu prüfen.

9.2 Sichtbare Mängel, Transportschäden oder Fehlmengen sind spätestens innerhalb von sieben (7) Werktagen nach Lieferung schriftlich bei Monsor zu melden, unter Vorlage ausreichender Informationen, damit Monsor die Reklamation beurteilen kann.

9.3 Nicht sichtbare Mängel sind spätestens innerhalb von sieben (7) Werktagen nach ihrer Entdeckung und innerhalb einer angemessenen Frist, nachdem sie vernünftigerweise hätten entdeckt werden können, schriftlich bei Monsor zu melden.

9.4 Der Abnehmer gibt Monsor Gelegenheit, die Reklamation zu untersuchen, bevor Produkte zurückgesendet, vernichtet, verarbeitet oder ersetzt werden.

9.5 Wenn der Abnehmer nicht rechtzeitig gemäß diesem Artikel reklamiert, erlöschen sämtliche Ansprüche in Bezug auf den betreffenden Mangel.

9.6 Die Einreichung einer Beschwerde setzt die Zahlungsverpflichtungen des Abnehmers nicht aus.

9.7 Ordnungsgemäß gelieferte Produkte werden ausschließlich nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Monsor zurückgenommen.

9.8 Genehmigte Rücksendungen müssen unbenutzt, unbeschädigt und, soweit vernünftigerweise möglich, in der Originalverpackung zurückgesendet werden.

9.9 Das gesetzliche Widerrufsrecht für Verbraucher gilt nicht für Verträge, auf die diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen Anwendung finden.

Artikel 10. Garantie und Qualität

10.1 Monsor gewährleistet, dass die Produkte den angemessenen Qualitätsanforderungen entsprechen, die bei normaler Verwendung, ordnungsgemäßer Lagerung und normaler Behandlung an sie gestellt werden dürfen.

10.2 Ist ein Produkt mit einem Mindesthaltbarkeitsdatum, einer Gebrauchsdauer, einem Verfallsdatum oder besonderen Lagerungs-, Transport- oder Gebrauchsvorschriften versehen, gelten diese ausschließlich, wenn das Produkt gemäß den von Monsor erteilten Anweisungen gelagert, transportiert, behandelt und verwendet wurde.

10.3 Liegt ein nachweisbarer Mangel vor, der Monsor zuzurechnen ist, wird Monsor nach eigener Wahl das betreffende Produkt ersetzen, nach Möglichkeit angemessen reparieren, gutschreiben oder den Kaufpreis zurückerstatten.

10.4 Die Garantie ist für Mängel ausgeschlossen, die durch unsachgemäße Verwendung, unsachgemäße Lagerung, unsachgemäße Behandlung, Änderung oder Verarbeitung des Produkts, gegebenenfalls durch normale Abnutzung oder durch eine Verwendung entgegen den von Monsor erteilten Anweisungen entstanden sind.

10.5 Monsor garantiert nicht, dass die Produkte für einen bestimmten vom Abnehmer beabsichtigten Zweck geeignet sind, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

10.6 Der Abnehmer ist für die ordnungsgemäße Lagerung der Produkte sowie für die Einhaltung aller anwendbaren Gesetze und Vorschriften bei deren Lagerung, Einfuhr, Weiterverkauf, Bewerbung, Vertrieb und Verwendung verantwortlich.

10.7 Stellt der Abnehmer fest oder vermutet er vernünftigerweise, dass ein Produkt ein Sicherheitsrisiko, eine Qualitätsabweichung oder eine andere mögliche Vertragswidrigkeit aufweist, hat er Monsor unverzüglich schriftlich darüber zu informieren und ohne vorherige Abstimmung mit Monsor keine eigenständige Kommunikation gegenüber Kunden, Abnehmern oder zuständigen Behörden zu führen, es sei denn, eine gesetzliche Verpflichtung schreibt etwas anderes vor.

10.8 Jede weitere ausdrückliche oder stillschweigende Garantie wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

Artikel 11. Haftung

11.1 Die Gesamthaftung von Monsor aufgrund einer zurechenbaren Pflichtverletzung bei der Erfüllung des Vertrags oder aus einem anderen Rechtsgrund ist auf den Betrag begrenzt, der im jeweiligen Fall von der Betriebs- oder Produkthaftpflichtversicherung von Monsor ausgezahlt wird.

11.2 Falls aus irgendeinem Grund keine Versicherungsleistung erfolgt, ist die Gesamthaftung von Monsor auf höchstens den Rechnungsbetrag der betreffenden Bestellung beschränkt, auf die sich die Haftung bezieht.

11.3 Die in diesem Artikel genannten Haftungsbeschränkungen gelten je Ereignis oder je Reihe zusammenhängender Ereignisse.

11.4 Monsor haftet nicht für indirekte Schäden, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Folgeschäden, entgangenen Gewinn, entgangenen Umsatz, Betriebsunterbrechungen, Verlust von Firmenwert, Datenverlust und Reputationsschäden.

11.5 Der Abnehmer stellt Monsor von Ansprüchen Dritter frei, die aus der unsachgemäßen Verwendung, Lagerung, Änderung, Verarbeitung, Kennzeichnung, Verpackung oder dem Weiterverkauf der Produkte durch den Abnehmer entstehen, es sei denn, der Schaden wurde unmittelbar durch einen Monsor zurechenbaren Mangel verursacht.

11.6 Jeder Rechtsanspruch des Abnehmers gegen Monsor erlischt spätestens zwölf (12) Monate, nachdem der Abnehmer von dem Ereignis, auf dem der Anspruch beruht, Kenntnis erlangt hat oder vernünftigerweise hätte erlangen können, unbeschadet etwaiger kürzerer gesetzlicher Ausschluss- oder Verjährungsfristen.

11.7 Die Beschränkungen in diesem Artikel gelten nicht, soweit der Schaden auf Vorsatz oder bewusster Leichtfertigkeit von Monsor beruht oder soweit zwingendes Recht eine weitergehende Haftung vorschreibt.

Artikel 12. Höhere Gewalt

12.1 Monsor ist nicht zur Erfüllung einer Verpflichtung verpflichtet, wenn sie daran infolge höherer Gewalt gehindert wird.

12.2 Als höhere Gewalt gelten unter anderem, jedoch nicht abschließend: Verzögerungen oder Pflichtverletzungen von Lieferanten oder Herstellern; Rohstoffengpässe; Transportprobleme; Streiks; Pandemien; Epidemien; Krieg; Terrorismus; Cybervorfälle; Störungen bei IT-Dienstleistern, Cloud-Anbietern oder Telekommunikationseinrichtungen; Störungen der Energieversorgung; Brand; behördliche Maßnahmen; Import- oder Exportbeschränkungen; Naturkatastrophen; sowie jeder andere Umstand außerhalb des angemessenen Einflussbereichs von Monsor.

12.3 Während des Zeitraums höherer Gewalt werden die Verpflichtungen von Monsor ausgesetzt.

12.4 Dauert die höhere Gewalt länger als sechzig (60) Tage an, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise schriftlich zu kündigen, ohne zur Zahlung irgendeines Schadensersatzes verpflichtet zu sein.

Artikel 13. Geistiges Eigentum und Markennutzung

13.1 Alle geistigen Eigentumsrechte in Bezug auf die Produkte, das Sortiment, die Marke Monsor, Handelsnamen, Logos, Verpackungen, Designs, technischen Spezifikationen, Produktkonzepte, Formeln, Zusammensetzungen, Abbildungen, Fotografien, Videos, Dokumentationen, Software, Werbematerialien, Websites und sonstigen Veröffentlichungen liegen ausschließlich bei Monsor oder deren Lizenzgebern.

13.2 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, erhält der Abnehmer ausschließlich das Recht, die Produkte weiterzuverkaufen. Dem Abnehmer werden keine Rechte am geistigen Eigentum, Lizenzen oder sonstigen Nutzungsrechte übertragen, außer soweit dies für die Durchführung des Vertrags erforderlich ist.

13.3 Der Abnehmer darf die Marke Monsor sowie die von Monsor bereitgestellten Fotos, Videos, Texte, Produktinformationen, Logos und sonstigen Marketingmaterialien ausschließlich zur Bewerbung und zum Verkauf der Produkte und gemäß den von Monsor bereitgestellten Richtlinien verwenden.

13.4 Der Abnehmer darf Produkte, Verpackungen, Etiketten, Produktinformationen, Logos oder andere Markenauftritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Monsor weder ändern noch entfernen oder ergänzen.

13.5 Monsor ist berechtigt, die Nutzung ihres geistigen Eigentums, ihrer Markenauftritte oder Marketingmaterialien jederzeit einzuschränken oder zu widerrufen, wenn der Abnehmer diese auf eine Weise nutzt, die die Marke oder den Ruf von Monsor vernünftigerweise beeinträchtigt.

Artikel 14. Zusammenarbeit und Vertrieb

14.1 Der Abnehmer wird die Produkte in einer Weise präsentieren, lagern, bewerben und verkaufen, die dem Erscheinungsbild und der Positionierung der Marke Monsor entspricht, und dabei die angemessenen Anweisungen und Markenrichtlinien von Monsor beachten.

14.2 Monsor kann einen unverbindlichen empfohlenen Verkaufspreis mitteilen. Der Abnehmer legt seine Wiederverkaufspreise selbstständig und unabhängig fest. An der Befolgung oder Nichtbefolgung eines empfohlenen Verkaufspreises knüpft Monsor keinerlei Vorteile, Pflichten oder Nachteile.

14.3 Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, gewährt Monsor dem Abnehmer keine exklusiven Verkaufsrechte.

14.4 Der Vertrag begründet keine Agentur, keinen Vertriebsvertrag, kein Franchise, kein Joint Venture und keine Vertretung, sofern die Parteien dies nicht ausdrücklich und schriftlich vereinbart haben.

14.5 Die Parteien sind jeweils für die Import-, Export-, Zoll- und sonstigen gesetzlichen Verpflichtungen verantwortlich, die ihnen aufgrund des Vertrags oder der vereinbarten Lieferbedingung obliegen. Wurde schriftlich vereinbart, dass Monsor den Export abwickelt, übernimmt Monsor die damit verbundenen Verpflichtungen auf eigene Kosten.

14.6 Erachtet Monsor eine Sicherheitswarnung, Qualitätsmitteilung oder Rückrufaktion für erforderlich, wird der Abnehmer deren Durchführung angemessen unterstützen und die Anweisungen von Monsor unverzüglich befolgen.

14.7 Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten für eine Sicherheitswarnung, Qualitätsmitteilung oder Rückrufaktion, es sei denn, diese wurde nachweislich durch eine der anderen Partei zurechenbare Pflichtverletzung verursacht.

14.8 Der Abnehmer darf Produkte ausschließlich unter Verwendung der von Monsor bereitgestellten und aktuellen Produktinformationen anbieten, verkaufen und bewerben. Änderungen an den von Monsor bereitgestellten Produktinformationen hat der Abnehmer innerhalb einer angemessenen Frist umzusetzen.

Artikel 15. Beendigung, Vertraulichkeit und Übertragung

15.1 Monsor ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise auszusetzen oder zu kündigen, wenn der Abnehmer: a. seine Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht erfüllt; b. Zahlungsaufschub beantragt; c. für insolvent erklärt wird oder ein Insolvenzantrag gestellt wurde; d. sein Unternehmen ganz oder teilweise beendet oder liquidiert; e. unter Vormundschaft oder Vermögensverwaltung gestellt wird; oder f. aus anderen Gründen vernünftigerweise nicht mehr als in der Lage angesehen werden kann, seine Verpflichtungen zu erfüllen.

15.2 In den in Artikel 15.1 genannten Fällen werden alle offenen Forderungen von Monsor sofort fällig, unbeschadet ihrer sonstigen gesetzlichen und vertraglichen Rechte.

15.3 Die Parteien behandeln alle vertraulichen Informationen streng vertraulich und verwenden sie ausschließlich zur Durchführung des Vertrags.

15.4 Die Geheimhaltungsverpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrags bestehen.

15.5 Monsor ist berechtigt, ihre Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ganz oder teilweise auf ein verbundenes Unternehmen, einen Rechtsnachfolger oder einen Erwerber ihres gesamten oder eines Teils ihres Unternehmens zu übertragen, unter anderem im Rahmen einer Fusion, Übernahme oder Umstrukturierung. Der Abnehmer ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Monsor berechtigt, seine Rechte und Pflichten zu übertragen.

Artikel 16. Anwendbares Recht und Streitigkeiten

16.1 Für alle Angebote, Verträge und diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gilt ausschließlich niederländisches Recht.

16.2 Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG oder Wiener Kaufrecht) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

16.3 Streitigkeiten, die sich aus einem Vertrag ergeben, auf den diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen Anwendung finden, oder damit zusammenhängen, werden ausschließlich dem zuständigen Gericht des Bezirksgerichts Rotterdam vorgelegt, sofern zwingendes Recht nichts anderes vorschreibt.

Schlussbestimmung

Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Angebote, Offerten, Auftragsbestätigungen und Verträge zwischen 24 Concepts B.V., handelnd unter dem Handelsnamen Monsor, und ihren gewerblichen Abnehmern.

Dies ist die derzeit gültige Fassung der allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen von Monsor.

Fragen zu diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen können an sales@monsor.com.